Anhang A. Lenovo Gewährleistung
LSOLW-00 05/2005
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Diese Gewährleistung umfasst Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Teil 2 - Länder-
spezifische Bestimmungen und Teil 3 - Gewährleistungsinformationen. Die Bestim-
mungen in Teil 2 ersetzen oder ändern die Bestimmungen in Teil 1. Lenovo Group
Limited oder eine ihrer Tochtergesellschaften ("Lenovo") erbringen die nachfolgend
beschriebenen Gewährleistungen nur für Maschinen, die für den Eigenbedarf erwor-
ben wurden, und nicht für zum Wiederverkauf erworbene Maschinen. Der Begriff
"Maschine" steht für eine Lenovo Maschine, ihre Optionen, Features, Typen- und
Modelländerungen, Modellerweiterungen oder Peripheriegeräte bzw. deren beliebige
Kombination. Der Begriff "Maschine" umfasst weder vorinstallierte noch nachträglich
auf der Maschine installierte Softwareprogramme. Gesetzlich unabdingbare
Verbraucherschutzrechte gehen den nachfolgenden Bestimmungen vor.
Umfang dieser Gewährleistung
Lenovo gewährleistet, dass jede Maschine 1) in Material und Ausführung feh-
lerfrei ist und 2) den veröffentlichten Spezifikationen von Lenovo ("Spezifikati-
onen") entspricht, die auf Anforderung erhältlich sind. Der Gewährleistungs-
zeitraum für die Maschine beginnt mit dem Datum der Installation und ist in
Teil 3 - Gewährleistungsinformationen angegeben. Sofern von Lenovo oder
dem Reseller nicht anders angegeben, ist das Datum auf der Rechnung oder
dem Kassenbeleg das Installationsdatum. Sofern von Lenovo nicht anders
angegeben, gelten die folgenden Gewährleistungen nur in dem Land oder der
Region, in der die Maschine erworben wurde.
DIESE GEWÄHRLEISTUNGSBESTIMMUNGEN SIND ABSCHLIESSEND
UND ERSETZEN SÄMTLICHE ETWAIGE SONSTIGE GEWÄHRLEIS-
TUNGSANSPRÜCHE. EINIGE LÄNDER ODER RECHTSORDNUNGEN
ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS VERÖFFENTLICHTER ODER
STILLSCHWEIGENDER GEWÄHRLEISTUNGEN, SO DASS OBIGE EIN-
SCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE NICHT ANWENDBAR SIND. IN
DIESEM FALL SIND DERARTIGE GEWÄHRLEISTUNGEN AUF DIE ZEIT-
DAUER DES GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS BEGRENZT. NACH
ABLAUF DES GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUMS WIRD KEINERLEI
GEWÄHRLEISTUNG MEHR ERBRACHT. EINIGE LÄNDER ODER
RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DIE BEGRENZUNG DER
ZEITDAUER EINER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNG, SO
DASS OBIGE EINSCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE NICHT
ANWENDBAR SIND.
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